Haus und Badeordnung

 

Haus- und Badeordnung für das Hallenbad Wardenburg vom 10.05.2001

 

§1 Allgemeines

 

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Erhaltung, der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad.

2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes und dem Betreten des Hallenbades erkennt jede/r BesucherIn diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei mißbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

5. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

6. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

7. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

8. Den Badegästen ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder sonstige elektronische Geräte zu benutzen.

 

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

 

1. Die Öffnungszeiten und der Einlaßschluß des Hallenbades werden öffentlich bekanntgegeben.

2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.

3. Der Zutritt ist nicht gestattet:

- Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen

- Personen, die Tiere mit sich führen

- Personen, die an eine meldepflichtigen übertragbaren Krankeit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden. Im Zweifel kann das Aufsichtspersonal die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fordern.

4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kindern unter 6 Jahren, Blinden, geistig Behinderten sowie Anfallskranken ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

5. Störungen im Betrieb des Bades sowie zeitliche Schließungen oder zeitliche Inanspruchnahme von Teilen des Bades für sportliche oder schulische Zwecke rechtfertigen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung des Eintrittspreises.

6. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.

 

§ 3 Haftung

 

1. Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde Wardenburg, die Einrichtung in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Gemeinde nicht.

2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in das Hallenbad eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. Dies gilt insbesondere auch für Wertsachen und Bargeld.

3. Die Gemeinde Wardenburg und ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 4 Benutzung des Bades

 

1. Die Kabine oder den Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Bades bei sich zu behalten.

2. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.

3. Die Verwendung von Seifen oder ähnlichem außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

4. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und die Schwimmhalle nicht mit Straßenschuhen betreten.

5. Der Aufenthalt im Naßbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.

6. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person die Sprunganlage betritt.

7. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

8. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten bedarf der besonderen Zustimmung und erfolgt auf eigene Gefahr.

9. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet.

10. Das Rauchen sowie der Genuß von alkoholischen Getränken ist im Hallenbad nicht erlaubt.

11. Behälter aus Glas (Flaschen etc.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werde.

12. NichtschwimmerInnen ist der Aufenthalt im Schwimmerbecken untersagt.

 

§ 5 Ausnahmen

 

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Von dieser Haus- und Badeordnung können im Einzelfall durch das Aufsichtspersonal Ausnahmen zugelassen werden, ohne daß es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Haus- und Badeordnung tritt am 01.06.2001 in Kraft. Die Bade-ordnung vom 01.10.1978 wird gleichzeitig aufgehoben.

 

Wardenburg, den 10.05.2001

 

Gemeinde Wardenburg Die Gemeindedirektorin

 

Noske